I. Der Kläger ist Arzt für innere Medizin mit dem Schwerpunkt Endokrinologie. Vor seiner Niederlassung war er Leiter der Abteilung Klinische Endokrinologie am Institut für biochemische Endokrinologie der Universität Lübeck. Jenes Institut war zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt.
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