Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008.
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