Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Klageverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wegen eines Impfschadens Anspruch auf Versorgungsleistungen hat.
Der Kläger wurde in der 33. Schwangerschaftswoche 1985 geboren. Vor und unter der Geburt kam es zu einer Asphyxierung, d.h. Sauerstoffmangel und Säureüberladung.
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