LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2010
L 13 VJ 24/07
Normen:
BSeuchG § 51 Abs. 1 S. 1; BSeuchG § 52 Abs. 2 S. 1; IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 61 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 VJ 49/07

Beurteilung eines Impfschadens im Impfschadensrecht unter Berücksichtigung des neuesten medizinischen Erkenntnisstandes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen L 13 VJ 24/07

DRsp Nr. 2010/6947

Beurteilung eines Impfschadens im Impfschadensrecht unter Berücksichtigung des neuesten medizinischen Erkenntnisstandes

Selbst dann, wenn der Impfvorgang längere Zeit zurückliegt, ist bei der Beurteilung eines Impfschadens grundsätzlich der neueste medizinische Erkenntnisstand heranzuziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Klageverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BSeuchG § 51 Abs. 1 S. 1; BSeuchG § 52 Abs. 2 S. 1; IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 61 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wegen eines Impfschadens Anspruch auf Versorgungsleistungen hat.

Der Kläger wurde in der 33. Schwangerschaftswoche 1985 geboren. Vor und unter der Geburt kam es zu einer Asphyxierung, d.h. Sauerstoffmangel und Säureüberladung.