LSG Bayern - Urteil vom 17.05.2022
L 15 BL 6/20
Normen:
BayBlindG Art. 7 Abs. 3; SGG § 143; SGG § 151; SGB X § 44 Abs. 4; BayBlindG Art. 1 Abs. 1; BayBlindG Art. 1 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BL 3/17

Beurteilung des Zustands von Wachkomapatienten durch medizinische Untersuchungen und UnterlagenGewährung von Blindengeld an einen WachkomapatientenFeststellung von Blindheit bei WachkomapatientEinwand der Zweckverfehlung hinsichtlich des Ausgleichs blindheitsbedingter Mehraufwendungen bei Wachkomapatient

LSG Bayern, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen L 15 BL 6/20

DRsp Nr. 2023/5842

Beurteilung des Zustands von Wachkomapatienten durch medizinische Untersuchungen und Unterlagen Gewährung von Blindengeld an einen Wachkomapatienten Feststellung von Blindheit bei Wachkomapatient Einwand der Zweckverfehlung hinsichtlich des Ausgleichs blindheitsbedingter Mehraufwendungen bei Wachkomapatient

1. Die allgemeine Problematik, dass in ihrem Körper gefangene Menschen im Syndrom reaktionsloser Wachheit unter Umständen unerkannt mehr von ihrer Umwelt mitbekommen könnten, als erkennbar ist, steht der Überzeugungsbildung vom Zustand der Betroffenen anhand medizinischer Untersuchungen und Unterlagen nicht entgegen. Insoweit handelt es sich um bloße Restzweifel.2. Gleiches gilt für in Deutschland ggf. bestehende Defizite in der Bewusstseinsforschung/-diagnostik.3. Zur Kommunikation auf niedrigstem Niveau .

Soweit ein Wachkomapatient zwar die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld gemäß dem BayBlindG erfüllt, aber tatsächlich - bedingt durch seinen Wachkomazustand - gar keine auszugleichenden Mehraufwendungen aufgrund seiner Blindheit bestehen, ist unter Berücksichtigung des Zweckverfehlungseinwands kein Blindengeld zu gewähren.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.