LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2016
L 4 R 3913/13
Normen:
BGB § 278; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1; SGB III § 27 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 3 und S. 4; SGB V § 7 Abs. 1; SGB VI § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 4527/12

Beurteilung des rückwirkenden Eintritts von Sozialversicherungspflicht durch die Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen im Wege einer nachträglichen Prognose

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2016 - Aktenzeichen L 4 R 3913/13

DRsp Nr. 2016/7174

Beurteilung des rückwirkenden Eintritts von Sozialversicherungspflicht durch die Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen im Wege einer nachträglichen Prognose

Zum (hier bejahten) rückwirkenden Eintritt der Versicherungspflicht bei Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2013 aufgehoben, soweit darin der Bescheid vom 6. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2012 hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht für die Monate Mai, Juni und Dezember 2011 sowie März bis Mai 2012 aufgehoben wurde; insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe wird hinsichtlich der Kostenentscheidung geändert.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen in erster Instanz die Klägerin zu 40%, die Beklagte zu 60% und in zweiter Instanz die Klägerin zu 85%, die Beklagte zu 15%. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf € 5.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 278; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1; SGB III § 27 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 3 und S. 4; SGB V § 7 Abs. 1; SGB VI § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand