OVG Sachsen - Beschluss vom 02.03.2010
4 D 29/10
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 932/09

Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Klage im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe ausschließlich bei Nennung eines hinreichend bestimmten Klageziels

OVG Sachsen, Beschluss vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 4 D 29/10

DRsp Nr. 2010/5757

Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Klage im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe ausschließlich bei Nennung eines hinreichend bestimmten Klageziels

1. Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn ein hinreichend bestimmtes (oder zumindest bestimmbares) Klageziel erkennbar ist.2. Die Grundsätze zur Berechnung des sog. Schutzvermögens beim ALG II sind für die Prozesskostenhilfegewährung nicht anwendbar.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2010 - 1 K 932/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt insbesondere voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).