Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2010 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt insbesondere voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
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