Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.8.2009 -
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.8.2009 -
Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Insolvenztabelle (Geschäftsnummer: 3 IK 275/10) angemeldete Forderung in Höhe von 180.887,72 EUR zusteht.
2) III. IV. V.
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