LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.04.2012
8 Sa 554/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; StGB § 266;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 198/09

Betrug und Untreue durch Abrechnung nicht nachweisbar abgeleisteter Überstunden; Rückforderung der gezahlten Vergütung [Schadensersatz; Ungerechtfertigte Bereicherung]

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 554/10

DRsp Nr. 2012/16150

Betrug und Untreue durch Abrechnung nicht nachweisbar abgeleisteter Überstunden; Rückforderung der gezahlten Vergütung [Schadensersatz; Ungerechtfertigte Bereicherung]

1. Eine Personalsachbearbeiterin, deren Aufgabe es ist, einem vom Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung beauftragten Fremdunternehmen monatlich die geleisteten Überstunden mitzuteilen, und die dabei – angeblich – durch sie selbst geleistete Überstunden meldet, macht sich wegen Betrugs und Untreue strafbar. 2. Der Arbeitgeber kann die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückfordern, wenn die Arbeitnehmerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachkommt. 3. Zu viel gezahlte monatliche Zulagen, Weihnachtsgelder und Tantiemen können als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.8.2009 - 1 Ca 198/09 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.8.2009 - 1 Ca 198/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1)

Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Insolvenztabelle (Geschäftsnummer: 3 IK 275/10) angemeldete Forderung in Höhe von 180.887,72 EUR zusteht.

2) III. IV. V.