LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.07.2011
2 Sa 306/11
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 104; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1699/10

Betriebswegunfall im umzäunten Kasernenbereich; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wegen Personenschaden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 306/11

DRsp Nr. 2011/16599

Betriebswegunfall im umzäunten Kasernenbereich; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wegen Personenschaden

Der Unfall eines Beschäftigten im umzäunten Bereich einer Kaserne (hier: Sturz auf glatter Straße) ist auch dann kein Wegeunfall sondern Unfall auf einem Betriebsweg, wenn die Arbeitszeit des Beschäftigten erst mit Aufsuchen des Dienstgebäudes beginnt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.04.2011 - 2 Ca 1699/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 104; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2;

Tatbestand: