LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.04.2011
9 TaBV 2765/10
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 42 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 74 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 74 Abs. 2 S. 3; ZPO § 264 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 19.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 59/10

Betriebsversammlung in Dienstleistungsunternehmen auf mehreren Flughäfen; unbegründeter Unterlassungsantrag der Arbeitgeberinnen zur Durchführung von Vollversammlungen; Feststellungsantrag zur Durchführung von Teilversammlungen aufgrund organisatorisch-technischen Besonderheiten des Betriebs

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 2765/10

DRsp Nr. 2011/11110

Betriebsversammlung in Dienstleistungsunternehmen auf mehreren Flughäfen; unbegründeter Unterlassungsantrag der Arbeitgeberinnen zur Durchführung von Vollversammlungen; Feststellungsantrag zur Durchführung von Teilversammlungen aufgrund organisatorisch-technischen Besonderheiten des Betriebs

1. Die Verletzung des parteipolitischen Neutralitätsgebots durch den Betriebsrat begründet keinen Unterlassungsanspruch der Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat; die Vorschriften des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG enthalten nur ein Unterlassungsgebot zu betriebsverfassungsrechtlichen Friedenspflichten und zur parteipolitischen Betätigung ohne jedoch im Einzelnen zu bestimmen, dass bei Verstößen gegen diese Verpflichtung Unterlassung verlangt werden kann und wer Inhaber dieses Unterlassungsanspruch ist. 2. Die gesetzliche Formulierung in § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist nicht als Unterlassungsgebot formuliert sondern gibt dem Betriebsrat nur die Verpflichtung auf, Teilversammlungen durchzuführen, wenn wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Beschäftigten zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden kann; ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann ohne weiteres mit einem Feststellungsantrag geklärt werden.