LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.04.2011
5 TaBV 36/10
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 45/09

Betriebsverfassungsrechtlicher Status einer Filialleiterin im Textileinzelhandel; unzulässiger negativer Feststellungsantrag des Betriebsrats bei fehlendem Rechtsschutzinteresse; unbegründete Feststellungsantrag bei Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 36/10

DRsp Nr. 2011/12928

Betriebsverfassungsrechtlicher Status einer Filialleiterin im Textileinzelhandel; unzulässiger negativer Feststellungsantrag des Betriebsrats bei fehlendem Rechtsschutzinteresse; unbegründete Feststellungsantrag bei Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung

1. Grundsätzlich besteht ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Feststellung, dass eine bestimmte Person keine leitende Angestellte ist, da für den beteiligten Betriebsrat sowie für die Arbeitgeberin der personelle Kompetenzbereich des Betriebsrats geklärt werden muss; deshalb kann der Status einer Arbeitnehmerin oder leitenden Angestellten jederzeit auch ohne einen konkreten aktuellen Streit darüber oder über konkrete Einzelfragen aus dem Arbeitsverhältnis im Beschlussverfahren geklärt werden. 2. Ein Rechtschutzbedürfnis besteht jedoch nur für die Feststellung des persönliches Status einer Arbeitnehmerin und nicht für die Bewertung einer Stelle; allein der Umstand, dass eine Entscheidung für künftige Fälle Richtschnur für das Handeln der Beteiligten sein könnte, begründet kein Rechtschutzinteresse, da das Gericht mit einer solchen Entscheidung lediglich gutachterlich tätig werden würde.