1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. März 2009 - 5 TaBV 6/08 - aufgehoben.
2. Das Verfahren wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über die Geltung einer Betriebsvereinbarung.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen, das Finanzprodukte der Deutschen Postbank AG und Dienstleistungen des Konzerns der Deutschen Postbank AG vermittelt und vertreibt.
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