BAG - Beschluss vom 07.06.2011
1 ABR 110/09
Normen:
BetrVG § 3;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 370
NZA 2012, 110
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 6/08
ArbG München, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4a BV 233/07

Betriebsverfassungsrechtliche Identität von Betriebseinheiten nach Zusammenfassung von Betrieben zu neuen Organisationseinheiten

BAG, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen 1 ABR 110/09

DRsp Nr. 2011/17288

Betriebsverfassungsrechtliche Identität von Betriebseinheiten nach Zusammenfassung von Betrieben zu neuen Organisationseinheiten

Orientierungssatz: Die bloße Zusammenfassung von Betrieben mit bis dahin eigener Arbeitnehmervertretung zu einer größeren betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit durch Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG lässt die betriebsverfassungsrechtliche Identität der nunmehr zusammengefassten Einheiten unberührt. Entscheidend ist, ob die Betriebsidentität, die insbesondere durch die Organisation der Arbeitsabläufe, den Betriebszweck und die Leitungsstruktur geprägt ist, nach der Bildung der neuen Organisationseinheiten unverändert geblieben ist.

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. März 2009 - 5 TaBV 6/08 - aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 3;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Geltung einer Betriebsvereinbarung.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen, das Finanzprodukte der Deutschen Postbank AG und Dienstleistungen des Konzerns der Deutschen Postbank AG vermittelt und vertreibt.