LAG Hamm - Beschluss vom 27.04.2012
10 TaBV 3/12
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 29/11

Betriebsverfassungsrecht; Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur Umgruppierung

LAG Hamm, Beschluss vom 27.04.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 3/12

DRsp Nr. 2012/14872

Betriebsverfassungsrecht; Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur Umgruppierung

1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Ein- oder Umgruppierung einzuholen. 2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG besteht in derartigen Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage; denn die korrekte Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ist Rechtsanwendung. b) Die Beteiligung des Betriebsrats soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden; sie dient der Richtigkeitskontrolle, um die einheitliche und gleichmäßige Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen zu gewährleisten, und soll insbesondere Lohngerechtigkeit und Transparenz innerhalb des Betriebes herstellen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 09.12.2011 – 3 BV 29/11 – abgeändert.

Der Antrag der Arbeitgeberin wird abgewiesen.