BAG - Beschluß vom 26.04.2005
1 ABR 1/04
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5 § 7 ; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1 § 87 Abs. 1 Hs. 1, Abs. 1 Nr. 2, 7 ; ArbGG § 69 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3 § 73 Abs. 1 S. 1 § 91 Abs. 1 S. 2 § 93 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 545 Abs. 1 § 546 § 547 Nr. 6 § 559 ; ZPO (a.F.) § 543 ; Manteltarifvertrag für die Markengastronomie Bereich: Westdeutschland (vom 7. Juli 2000) § 3 Nr. 2, 6 § 4 Nr. 2.1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 503
AuR 2005, 345
AuR 2006, 123
BAGE 114, 272
BAGReport 2005, 344
DB 2005, 2030
MDR 2005, 1117
NZA 2005, 884
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 2/03
ArbG Heilbronn, vom 22.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 7/02

Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung; Prozessrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ausgleich für Nachtarbeit; Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Landesarbeitsgerichts

BAG, Beschluß vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 1/04

DRsp Nr. 2005/10127

Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung; Prozessrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ausgleich für Nachtarbeit; Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Landesarbeitsgerichts

»1. Enthält im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Beschluss des Landesarbeitsgerichts keine Sachverhaltsfeststellungen, so führt dies regelmäßig zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache. Eine Ausnahme gilt, wenn für das Bundesarbeitsgericht der Streitstoff, über den das Landesarbeitsgericht entschieden hat, zuverlässig feststellbar ist. 2. Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung des vom Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG geschuldeten Ausgleichs für Nachtarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt nur dann, wenn der Tarifvertrag eine abschließende Ausgleichsregelung iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG enthält. 3. Eine tarifliche Regelung, die sich darin erschöpft, den Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag auszuschließen, ist keine Ausgleichsregelung iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG. In diesem Fall reduziert sich die gesetzlich eröffnete Wahlmöglichkeit auf die Gewährung von Freizeitausgleich. Bei dessen Ausgestaltung hat der Betriebsrat mitzubestimmen.«

Orientierungssätze: