WPO § 45 S. 2 i.V.m. S. 1; WPO § 2 Abs. 1; WPO § 43 Abs. 1 S. 1, 2; WPO § 43 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 2, 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; HGB § 49 Abs. 1; ArbZG § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 81
AuR 2012, 43
BAGE 138, 223
DB 2012, 465
DStR 2012, 1105
DStRE 2012, 1036
EzA-SD 2012, 15
NZA 2012, 408
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 TaBV 2/09
ArbG Stuttgart, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 33/08
Betriebsverfassungsrecht; Status angestellter Wirtschaftsprüfer; Verfassungskonforme Auslegung von § 45 Satz 2 WPO [Bereichsausnahme]
BAG, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 15/10
DRsp Nr. 2012/3192
Betriebsverfassungsrecht; Status angestellter Wirtschaftsprüfer; Verfassungskonforme Auslegung von § 45 Satz 2 WPO [Bereichsausnahme]
»§ 45 Satz 2 WPO ist iVm. § 45 Satz 1 WPO verfassungskonform einschränkend so zu verstehen, dass die Bereichsausnahme von der Betriebsverfassung nur für angestellte Wirtschaftsprüfer mit Prokura gilt.Orientierungssätze:1. Nach § 45 Satz 2 WPO gelten angestellte Wirtschaftsprüfer als leitende Angestellte iSd. § 5 Abs. 3BetrVG. § 45 Satz 1 WPO bestimmt, dass Wirtschaftsprüfer als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben sollen.2. Die Bereichsausnahme von der Betriebsverfassung in § 45 Satz 2 WPO löst sich isoliert betrachtet von den Erfordernissen des § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, wonach dem Arbeitnehmer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber unternehmerische Leitungsmacht übertragen sein muss. Sie typisiert den Status anhand der Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der angestellten Wirtschaftsprüfer.
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