LAG Berlin, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1863/04
ArbG Berlin, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 89 Ca 9206/04
Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht; Insolvenzrecht - Nachteilsausgleich wegen Unterlassens des Versuchs eines Interessenausgleichs; Durchführung einer Betriebsstilllegung; Insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot; Alt- und Neumasseverbindlichkeiten
BAG, Urteil vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 1 AZR 25/05
DRsp Nr. 2006/20385
Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht; Insolvenzrecht - Nachteilsausgleich wegen Unterlassens des Versuchs eines Interessenausgleichs; Durchführung einer Betriebsstilllegung; Insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot; Alt- und Neumasseverbindlichkeiten
»1. Begründet ein Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch betriebsverfassungswidriges Verhalten Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3BetrVG, handelt es sich um Neumasseverbindlichkeiten iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 2InsO. Sie können regelmäßig im Wege der Leistungsklage verfolgt werden.2. Ein Arbeitgeber beginnt durch die widerrufliche Freistellung der Arbeitnehmer noch nicht mit der Durchführung einer beabsichtigten Betriebsstilllegung.«
Orientierungssätze:1. Ein Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsstilllegung, sobald er unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation getroffen hat.2. Die bloße Einstellung der Produktion oder der sonstigen betrieblichen Tätigkeit und die widerrufliche Freistellung der Arbeitnehmer sind regelmäßig keine unumkehrbaren Maßnahmen und stellen daher noch keinen Beginn der Betriebsstilllegung dar.
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