BAG - Urteil vom 30.05.2006
1 AZR 25/05
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 1, 3 § 111 S. 3 Nr. 1 ; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 Nr. 2 § 210 § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 187 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 209 InsO
AuA 2007, 250
AuR 2006, 330
BAGE 118, 222
BB 2006, 1745
DB 2006, 1851
NJ 2007, 239
NJW 2007, 110
NZA 2006, 1122
NZI 2007, 126
ZIP 2006, 1510
ZInsO 2007, 832
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1863/04
ArbG Berlin, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 89 Ca 9206/04

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht; Insolvenzrecht - Nachteilsausgleich wegen Unterlassens des Versuchs eines Interessenausgleichs; Durchführung einer Betriebsstilllegung; Insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot; Alt- und Neumasseverbindlichkeiten

BAG, Urteil vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 1 AZR 25/05

DRsp Nr. 2006/20385

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht; Insolvenzrecht - Nachteilsausgleich wegen Unterlassens des Versuchs eines Interessenausgleichs; Durchführung einer Betriebsstilllegung; Insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot; Alt- und Neumasseverbindlichkeiten

»1. Begründet ein Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch betriebsverfassungswidriges Verhalten Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG, handelt es sich um Neumasseverbindlichkeiten iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Sie können regelmäßig im Wege der Leistungsklage verfolgt werden. 2. Ein Arbeitgeber beginnt durch die widerrufliche Freistellung der Arbeitnehmer noch nicht mit der Durchführung einer beabsichtigten Betriebsstilllegung.«

Orientierungssätze: 1. Ein Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsstilllegung, sobald er unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation getroffen hat. 2. Die bloße Einstellung der Produktion oder der sonstigen betrieblichen Tätigkeit und die widerrufliche Freistellung der Arbeitnehmer sind regelmäßig keine unumkehrbaren Maßnahmen und stellen daher noch keinen Beginn der Betriebsstilllegung dar.