BAG - Beschluß vom 29.04.2004
1 ABR 30/02
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 29 Abs. 2 S. 3 § 77 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, 2 § 87 Abs. 1 Eingangssatz, Abs. 1 Nr. 2, 3 ; ZPO (a.F.) §§ 212a 286 Abs. 1 § 418 Abs. 1 § 419 ; ArbGG (a.F.) § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie Nordwürttemberg-Nordbaden (MTV - vom 18. Dezember 1996 i.d.F. vom 19. September 2000) § 7 ; Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung (Beschäftigungssicherungs-TV - vom 11. Dezember 1997 idF vom 5. April 2000) Nr. 3;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
AuR 2004, 229
BAGE 110, 252
BAGReport 2004, 241
BB 2004, 1964
DB 2004, 2220
NZA 2004, 670
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 11.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 2/01
ArbG Stuttgart, vom 23.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 167/00

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit; Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; Betriebsratsbeschluss zur Einleitung eines Beschlussverfahrens; Bestimmtheit des Antrags; Minderung der Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses

BAG, Beschluß vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 1 ABR 30/02

DRsp Nr. 2004/7367

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit; Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; Betriebsratsbeschluss zur Einleitung eines Beschlussverfahrens; Bestimmtheit des Antrags; Minderung der Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses

»1. Sieht eine Betriebsvereinbarung zwingend einen täglichen Gleitzeitrahmen vor, so können der Betriebsrat und bei groben Verstößen auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Überschreitung des Gleitzeitrahmens durch Arbeitnehmer verhindert. 2. Betriebsrat und Gewerkschaft können vom Arbeitgeber nicht die Durchführung einer tarifvertragswidrigen Betriebsvereinbarung verlangen. Sieht ein im Betrieb anwendbarer Tarifvertrag zwingend den vollständigen Ausgleich von Gleitzeitguthaben innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor, können die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung nicht wirksam die Übertragung von Gleitzeitguthaben über den Ausgleichszeitraum hinaus vereinbaren.«

Orientierungssätze: 1. Zur Durchführungspflicht des Arbeitgebers nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehört, dass er betriebsvereinbarungswidrige Maßnahmen unterlässt und dafür sorgt, dass sich auch die Arbeitnehmer in seinem Betrieb an die Regelungen einer Betriebsvereinbarung halten.