BAG - Beschluß vom 31.05.2005
1 ABR 22/04
Normen:
BetrVG § 87 Nr. 10, 11 § 95 ; ArbGG § 83 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 430
AuR 2006, 38
BAGE 115, 49
BB 2006, 784
DB 2005, 2585
MDR 2006, 338
ZIP 2005, 2333
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 5/03
ArbG Hamburg, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 1/03

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Beteiligte Stelle nach § 83 Abs. 3 ArbGG; (Zwischen-)Beschluss der Einigungsstelle zur Zuständigkeit; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Zuweisung eines eigenen Büros an Außendienstmitarbeiter; Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG

BAG, Beschluß vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 22/04

DRsp Nr. 2005/18940

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Beteiligte Stelle nach § 83 Abs. 3 ArbGG; (Zwischen-)Beschluss der Einigungsstelle zur Zuständigkeit; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Zuweisung eines eigenen Büros an Außendienstmitarbeiter; Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG

»Die Zuweisung eines eigenen Büros an leistungsabhängig vergütete Außendienstmitarbeiter ist auch dann keine Frage der betrieblichen Lohngestaltung, wenn dadurch eine effektivere Aufgabenerledigung möglich wird. Die Kriterien für die Zuweisung sind auch keine Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG

Orientierungssätze: 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG hat im Beschlussverfahren jede Stelle ein Recht auf Anhörung, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition unmittelbar betroffen ist. 2. Ein Antrag im Beschlussverfahren, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle gerichtet ist, mit welchem diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint hat, ist nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Ein solcher (Zwischen-)Beschluss der Einigungsstelle stellt keine Regelung dar und begründet deshalb kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien. Der Antrag ist in der Regel dahin auszulegen, dass das (Nicht-)Bestehen eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats festgestellt werden soll.