LAG Hamburg, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 5/03
ArbG Hamburg, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 1/03
Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Beteiligte Stelle nach § 83 Abs. 3 ArbGG; (Zwischen-)Beschluss der Einigungsstelle zur Zuständigkeit; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Zuweisung eines eigenen Büros an Außendienstmitarbeiter; Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG
BAG, Beschluß vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 22/04
DRsp Nr. 2005/18940
Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Beteiligte Stelle nach § 83 Abs. 3ArbGG; (Zwischen-)Beschluss der Einigungsstelle zur Zuständigkeit; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Zuweisung eines eigenen Büros an Außendienstmitarbeiter; Auswahlrichtlinien nach § 95BetrVG
»Die Zuweisung eines eigenen Büros an leistungsabhängig vergütete Außendienstmitarbeiter ist auch dann keine Frage der betrieblichen Lohngestaltung, wenn dadurch eine effektivere Aufgabenerledigung möglich wird. Die Kriterien für die Zuweisung sind auch keine Auswahlrichtlinien nach § 95BetrVG.«
Orientierungssätze:1. Nach § 83 Abs. 3ArbGG hat im Beschlussverfahren jede Stelle ein Recht auf Anhörung, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition unmittelbar betroffen ist.2. Ein Antrag im Beschlussverfahren, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle gerichtet ist, mit welchem diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint hat, ist nach § 256 Abs. 1ZPO unzulässig. Ein solcher (Zwischen-)Beschluss der Einigungsstelle stellt keine Regelung dar und begründet deshalb kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien. Der Antrag ist in der Regel dahin auszulegen, dass das (Nicht-)Bestehen eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats festgestellt werden soll.
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