BAG - Beschluss vom 18.10.2011
1 ABR 34/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 101; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2012, 700
EzA-SD 2012, 16
NZA 2012, 1248
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 146/09
ArbG Düsseldorf, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 28/09

Betriebsverfassungsrecht; Mitwirkung des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung; Eingruppierung; Antragsformulierung durch den Betriebsrat

BAG, Beschluss vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 1 ABR 34/10

DRsp Nr. 2012/4146

Betriebsverfassungsrecht; Mitwirkung des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung; Eingruppierung; Antragsformulierung durch den Betriebsrat

Orientierungssatz: Will der Betriebsrat entsprechend § 101 BetrVG den Arbeitgeber zur Einhaltung des für die Eingruppierung in § 99 BetrVG vorgesehenen Verfahrens anhalten, empfiehlt sich eine Antragsformulierung, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, neu eingestellte Arbeitnehmer in eine bestimmte Vergütungsordnung einzugruppieren, zu dieser Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen und für den Fall seiner Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. März 2010 - 8 TaBV 146/09 - aufgehoben.

2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2009 - 4 BV 28/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Arbeitsgerichts wie folgt neu gefasst wird: