BAG - Beschluss vom 08.11.2011
1 ABR 49/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 11/10
ArbG Düsseldorf, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 146/09

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; Unterweisung zum Arbeitsschutz

BAG, Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen 1 ABR 49/10

DRsp Nr. 2012/15004

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; Unterweisung zum Arbeitsschutz

1. Steht aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass ein Mitbestimmungsrecht in einer bestimmten Angelegenheit dem Gesamtbetriebsrat nicht zusteht, ist dieser in einem Beschlussverfahren unter Beteiligung des Arbeitgebers und eines örtlichen Betriebsrats, das diese Angelegenheit betrifft, nicht zu beteiligen. Wird er gleichwohl vom Arbeitsgericht an dem Verfahren beteiligt, ist er jedoch nicht beschwerdebefugt. Sein Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. 2. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über die dem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen, mitzubestimmen. Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2010 - 16 TaBV 11/10 - wird zurückgewiesen.