BAG - Beschluss vom 08.11.2011
1 ABR 15/11
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 43/10
ArbG Darmstadt, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 23/09

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; Unterweisung zum Arbeitsschutz

BAG, Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen 1 ABR 15/11

DRsp Nr. 2012/15003

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; Unterweisung zum Arbeitsschutz

1. Steht aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass ein Mitbestimmungsrecht in einer bestimmten Angelegenheit dem Gesamtbetriebsrat nicht zusteht, ist dieser in einem Beschlussverfahren unter Beteiligung des Arbeitgebers und eines örtlichen Betriebsrats, das diese Angelegenheit betrifft, nicht zu beteiligen. Wird er gleichwohl vom Arbeitsgericht an dem Verfahren beteiligt, ist er jedoch nicht beschwerdebefugt. Sein Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. 2. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über die dem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen, mitzubestimmen. Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2010 - 5 TaBV 43/10 - wird zurückgewiesen.