LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.06.2012
9 TaBV 10/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 44/11

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Installierung einer Videoüberwachungsanlage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.06.2012 - Aktenzeichen 9 TaBV 10/12

DRsp Nr. 2012/16152

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Installierung einer Videoüberwachungsanlage

1. Dem Betriebsrat steht unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 BetrVG im Bereich der Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 BetrvG ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu, wenn die danach bestehenden Mitbestimmungsrechte verletzt werden. 2. Bei einer Videoüberwachungsanlage handelt es sich um eine technische Einrichtung i.S. § 87 As. 1 Nr. 6 BetrVG.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.01.2012, Az.: 10 BV 44/11, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt u.a. am Standort C-Stadt eine Spielbank. Der Beteiligte zu 1) als Antragsteller ist der an diesem Standort bestehende Betriebsrat (im Folgenden Betriebsrat).

Die Arbeitgeberin ist aufgrund der Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 07.10.2010 (im Folgenden: Spielordnung) verpflichtet, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs bestimmte Bereiche in Spielbanken mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) anhand der dort näher bezeichneten Vorgaben auszustatten.

§ 4a der Spielordnung lautet:

"1)