BAG - Beschluss vom 19.10.2011
4 ABR 119/09
Normen:
BetrVG § 99; Tarifvertrag der TÜV Süddeutschland Holding AG für Altbeschäftigte (TV Alt vom 18. September 2000 in der Fassung vom 23. Juli 2003) § 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 250
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 TaBV 3/09
ArbG Heilbronn, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 1/08

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats; Begriff der Eingruppierung i.S.v. § 99 BetrVG

BAG, Beschluss vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 4 ABR 119/09

DRsp Nr. 2012/5799

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats; Begriff der Eingruppierung i.S.v. § 99 BetrVG

Orientierungssätze: 1. Eine Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG liegt nur dann vor, wenn es sich um die erstmalige Einreihung oder die Änderung der Zuordnung einer Tätigkeit des Arbeitnehmers in das kollektive betriebliche Entgeltschema handelt. Sie erfolgt unter Bewertung von Faktoren, die für die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander von Bedeutung sind. 2. Nicht mitbestimmungspflichtig nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist jedoch die Gewährung einer Leistung, die Arbeitnehmern ohne Rücksicht auf die Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungsgruppe gezahlt wird. Dies gilt auch für den Familienzuschlag nach Anlage 3 zum TV Alt, der hinsichtlich der Gewährung und seiner Höhe allein von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers (Familienstand, Unterhaltsverpflichtungen) abhängt. 3. Den Betriebsparteien ist es damit - auch wenn sie hierüber einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben - verwehrt, die Zahlung eines solchen Zuschlags im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich überprüfen zu lassen.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. August 2009 - 17 TaBV 3/09 - aufgehoben.