BAG - Urteil vom 23.06.2005
2 AZR 193/04
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1, 4 § 85 Abs. 2 ; ArbGG § 67 Abs. 4 S. 2 ; BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 3168
NZA 2005, 1233
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 92/03
ArbG Mannheim, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 500/03

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Prozessrecht - Ordentliche Kündigung während der Probezeit/Wartezeit; Anhörung des Betriebsrats; Zulässiges Bestreiten des Arbeitnehmers mit Nichtwissen bei Kenntnis eines detaillierten Anhörungsbogens mit Datum und Unterschrift?; verspäteter Vortrag in zweiter Instanz

BAG, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 193/04

DRsp Nr. 2005/14621

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Prozessrecht - Ordentliche Kündigung während der Probezeit/Wartezeit; Anhörung des Betriebsrats; Zulässiges Bestreiten des Arbeitnehmers mit Nichtwissen bei Kenntnis eines detaillierten Anhörungsbogens mit Datum und Unterschrift?; verspäteter Vortrag in zweiter Instanz

Orientierungssätze: 1. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Die Parteien haben nach § 138 Abs. 1 ZPO ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Jede Partei hat sich nach § 138 Abs. 2 ZPO über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Gegenüber dieser prozessualen Mitwirkungspflicht stellt § 138 Abs. 4 ZPO eine Ausnahmeregel dar, die in ihren Voraussetzungen eng auszulegen ist.