BAG - Urteil vom 22.09.2005
2 AZR 544/04
Normen:
KSchG § 1 § 15 Abs. 5 § 17 § 23 Abs. 2 ; BGB § 315 ; BPersVG § 47 § 379 § 382 ; ZA-NTS Art. 56 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 558
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1257/03
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 12077/02

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Personalvertretungsrecht; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Betriebsbedingte Kündigung gegenüber Mitglied der Betriebsvertretung bei Stationierungsstreitkräften wegen Stilllegung der Beschäftigungsstelle (Druckerei); tarifliche ordentliche Kündbarkeit? - Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 5 KSchG; anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit; tariflicher Unterbringungsanspruch; Beteiligung der Betriebsvertretung bei Stationierungsstreitkräften; anzeigepflichtige Massenentlassung bei Kündigung durch Stationierungsstreitkräfte

BAG, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 544/04

DRsp Nr. 2006/6781

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Personalvertretungsrecht; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Betriebsbedingte Kündigung gegenüber Mitglied der Betriebsvertretung bei Stationierungsstreitkräften wegen Stilllegung der Beschäftigungsstelle (Druckerei); tarifliche ordentliche Kündbarkeit? - Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 5 KSchG; anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit; tariflicher Unterbringungsanspruch; Beteiligung der Betriebsvertretung bei Stationierungsstreitkräften; anzeigepflichtige Massenentlassung bei Kündigung durch Stationierungsstreitkräfte

Orientierungssätze: Fallen in verschiedenen Betrieben eines Unternehmens - vergleichbare Grundsätze gelten im öffentlichen Dienst - Arbeitsplätze weg und ist die Weiterbeschäftigung nur einer entsprechend geringeren Anzahl von Arbeitnehmern auf einem oder mehreren freien Arbeitsplätzen in einem dieser Betriebe möglich, so hat der Arbeitgeber bei der Besetzung der freien Arbeitsplätze die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zumindest nach § 315 BGB mitzuberücksichtigen. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, in diesem Fall die Grundsätze der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG entsprechend anzuwenden.

Normenkette:

KSchG § 1 § 15 Abs. 5 § 17 § 23 Abs. 2 ; BGB § 315 ; BPersVG § 47 § 379 § 382 ; ZA-NTS Art. 56 ;

Tatbestand: