LAG Berlin, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 1082/04
ArbG Berlin, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 1692/04
Betriebsverfassungsrecht; Insolvenzrecht - Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats; Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Beschlussverfahrens durch den Insolvenzverwalter
BAG, Beschluß vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 56/04
DRsp Nr. 2006/329
Betriebsverfassungsrecht; Insolvenzrecht - Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats; Aufnahme eines nach § 240ZPO unterbrochenen Beschlussverfahrens durch den Insolvenzverwalter
»Nimmt der Insolvenzverwalter ein vom Arbeitgeber eingeleitetes, in erster Instanz anhängiges, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nach § 240ZPO unterbrochenes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren auf und führt dieses fort, sind die dem Betriebsrat entstandenen, nach § 40 Abs. 1BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Rechtsanwaltskosten Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1InsO. Das gilt auch für Rechtsanwaltsgebühren, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.«
Orientierungssätze:1. Zu den nach § 40 Abs. 1BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit gehören auch Honorarkosten eines Rechtsanwalts, dessen Hinzuziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten darf. Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts erwirbt der Betriebsrat hinsichtlich der dadurch entstehenden Kosten einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber.
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