LAG Hamm - Beschluss vom 09.03.2012
13 TaBV 100/10
Normen:
ArbSchG § 3 Abs. 1; ArbSchG § 3 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 88 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 12/10

Betriebsverfassungsrecht; Informationspflicht des Arbeitgebers über Zielvereinbarungen mit Firmenkundenberatern

LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2012 - Aktenzeichen 13 TaBV 100/10

DRsp Nr. 2012/8925

Betriebsverfassungsrecht; Informationspflicht des Arbeitgebers über Zielvereinbarungen mit Firmenkundenberatern

1. Nach § 80Abs. 2Satz 1 Halbs. 1 BetrVGist der Betriebsrat zur Durchführung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu informieren.2. Zu den Aufgaben i.S. des § 80Abs. 2BetrVGgehören alle im Katalog des § 80Abs. 1BetrVGgenannten allgemeinen Aufgaben, und zwar unabhängig vom Vorliegen spezifischer Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 15.10.2010 – 1 BV 12/10 – abgeändert.

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Betriebsrat den Inhalt der mit den Firmenkundenberatern für die Jahre 2009 bis 2011 abgeschlossenen Zielvereinbarungen betr. "Firmenkunden: Betreuung - Beratung - Verkauf" und den Inhalt der mit den A-, B- und C-Kundenberatern für die Jahre 2009 bis 2011 abgeschlossenen Planungsübersichten einschließlich der Anlagen "Planung Volumensentwicklung" und "Planung Provisionen" mitzuteilen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbSchG § 3 Abs. 1; ArbSchG § 3 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 88 Nr. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um das Bestehen bestimmter Unterrichtungsansprüche des Betriebsrates.