Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 15.10.2010 –
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Betriebsrat den Inhalt der mit den Firmenkundenberatern für die Jahre 2009 bis 2011 abgeschlossenen Zielvereinbarungen betr. "Firmenkunden: Betreuung - Beratung - Verkauf" und den Inhalt der mit den A-, B- und C-Kundenberatern für die Jahre 2009 bis 2011 abgeschlossenen Planungsübersichten einschließlich der Anlagen "Planung Volumensentwicklung" und "Planung Provisionen" mitzuteilen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten um das Bestehen bestimmter Unterrichtungsansprüche des Betriebsrates.
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