BAG - Urteil vom 31.05.2005
1 AZR 254/04
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2 § 75 Abs. 1 S. 1 § 88 § 77 Abs. 3, 4 S. 1 ; BGB § 612a ; KSchG § 1a Abs. 1 § 4 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 562
AuR 2005, 386
BAGE 115, 68
BAGReport 2005, 280
BB 2005, 1967
DB 2005, 1744
MDR 2005, 1297
NZA 2005, 997
ZIP 2005, 1468
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 5 Sa 539/03 - 20.4.2004,
ArbG Flensburg, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 533/03

Betriebsverfassungsrecht; Gleichbehandlung; Maßregelungsverbot - Sozialplanleistungen und Verzicht auf Kündigungsschutzklage; freiwillige, der Planungssicherheit des Arbeitgebers bei Betriebsänderungen dienende Betriebsvereinbarung; Gleichbehandlungsgebot; Maßregelungsverbot des § 612a BGB

BAG, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 1 AZR 254/04

DRsp Nr. 2005/11346

Betriebsverfassungsrecht; Gleichbehandlung; Maßregelungsverbot - Sozialplanleistungen und Verzicht auf Kündigungsschutzklage; freiwillige, der Planungssicherheit des Arbeitgebers bei Betriebsänderungen dienende Betriebsvereinbarung; Gleichbehandlungsgebot; Maßregelungsverbot des § 612a BGB

»1. Sozialplanleistungen dürfen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. An dieser Rechtslage hat sich durch den zum 1. Januar 2004 neu eingeführten § 1a KSchG nichts geändert. 2. Die Betriebsparteien sind nicht gehindert, bei einer Betriebsänderung im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit zusätzlich zu einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Leistungen für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht. Das Verbot, Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, darf dadurch nicht umgangen werden.«

Orientierungssätze: