BAG - Urteil vom 26.04.2005
1 AZR 76/04
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 50 Abs. 1 § 75 Abs. 1 S. 1 ; EFZG § 4a S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 504
AuR 2005, 345
BAGE 114, 286
BB 2005, 2418
DB 2005, 1633
MDR 2005, 1116
NZA 2005, 892
Vorinstanzen:
LAG München, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 163/03
ArbG München, vom 08.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 4279/02

Betriebsverfassungsrecht; Gleichbehandlung - Mitbestimmungsrecht bei Lohngestaltung; arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 1 AZR 76/04

DRsp Nr. 2005/10128

Betriebsverfassungsrecht; Gleichbehandlung - Mitbestimmungsrecht bei Lohngestaltung; arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

»1. Der Betriebsrat darf sein Mitbestimmungsrecht nicht dahin ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet. 2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers. Das schließt einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum" aus.«

Orientierungssätze: 1. Der Gesamtbetriebsrat ist im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung aus Gründen der "subjektiven Unmöglichkeit" dann für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zuständig, wenn der Arbeitgeber zu einer Maßnahme nur unternehmenseinheitlich oder betriebsübergreifend bereit ist. 2. Der Betriebsrat darf sich seiner gesetzlichen Mitbestimmungsrechte nicht in der Substanz begeben. Eine Vereinbarung, mit der er dem Arbeitgeber im Kernbereich des Mitbestimmungstatbestands die Letztentscheidungsbefugnis überlässt, ist unwirksam.