LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.09.2011
9 TaBV 8/11
Normen:
BetrVG § 19; BetrVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 329/10

Betriebsverfassungsrecht; Betriebsbegriff; Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 8/11

DRsp Nr. 2012/6024

Betriebsverfassungsrecht; Betriebsbegriff; Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs

1. Unter einem Betrieb im Sinne des BetrVG ist eine organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, wozu die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden müssen. 2. a) Von einem Betriebsteil unterscheidet sich der Betrieb dadurch, dass dieser auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert ist, wobei er allerdings gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt ist. b) Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG.