BAG - Beschluss vom 18.10.2011
1 ABR 25/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 101; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 110
AuR 2012, 179
BAGE 139, 332
DStR 2012, 1613
EzA-SD 2012, 12
NZA 2012, 392
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 140/09
ArbG Duisburg, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 65/09

Betriebsverfassungsrecht; Betriebliche Lohngestaltung; Beschränkung der Mitbestimmung des Betriebsrats durch Tarifvorbehalt

BAG, Beschluss vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 1 ABR 25/10

DRsp Nr. 2012/4300

Betriebsverfassungsrecht; Betriebliche Lohngestaltung; Beschränkung der Mitbestimmung des Betriebsrats durch Tarifvorbehalt

Der tarifgebundene Arbeitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung ungeachtet der Tarifbindung der Arbeitnehmer im Betrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Orientierungssätze: 1. Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stellt die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das im Betrieb geltende System für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. 2. Das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Änderung eines betrieblichen Vergütungssystems kann im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG beschränkt oder ausgeschlossen sein. 3. Nach der Senatsrechtsprechung ist für das Eingreifen des Tarifvorbehalts bereits die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend. Einer normativen Bindung der betriebszugehörigen Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) bedarf es hierfür nicht. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der das Mitbestimmungsrecht verdrängenden tariflichen Regelung um Inhaltsnormen handelt.