BAG - Urteil vom 12.04.2011
1 AZR 505/09
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2011, 2207
NZA 2011, 1302
ZIP 2011, 2074
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1020/08
ArbG Köln, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9895/07

Betriebsverfassungsrecht - Sozialplan; betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Stichtag

BAG, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 505/09

DRsp Nr. 2011/13605

Betriebsverfassungsrecht - Sozialplan; betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Stichtag

Orientierungssatz: Die Betriebsparteien können zur Herstellung von Rechtssicherheit ein Verfahren oder einen Stichtag bestimmen und auf diese Weise festlegen, ob eine Eigenkündigung durch die konkrete Betriebsänderung veranlasst wurde oder nicht. Dazu kann die Ausgleichspflicht an einen Zeitpunkt anknüpfen, in dem die Art und Weise der durchzuführenden Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer feststeht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien in einem solchen Fall davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung konkret absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung beenden.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. April 2009 - 9 Sa 1020/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.