BAG - Beschluss vom 07.06.2016
1 ABR 33/14
Normen:
BetrVG § 93; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 93 Nr. 12
ArbRB 2016, 364
BB 2016, 2356
DB 2016, 2551
EzA-SD 2016, 12
NJW 2016, 10
NZA 2016, 1226
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 3/14
ArbG Lübeck, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 23/13

Betriebsverfassungsrecht - Inhaltliche Gestaltung innerbetrieblicher Ausschreibungen von Arbeitsplätzen bei beabsichtigtem Einsatz von Leiharbeitnehmern

BAG, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 33/14

DRsp Nr. 2016/15699

Betriebsverfassungsrecht - Inhaltliche Gestaltung innerbetrieblicher Ausschreibungen von Arbeitsplätzen bei beabsichtigtem Einsatz von Leiharbeitnehmern

Orientierungssätze: 1. Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Die durch ein entsprechendes Verlangen ausgelöste Ausschreibungspflicht bezieht sich auch auf Arbeitsplätze, die vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen. 2. Bei Arbeitsplätzen, die der Arbeitgeber mit Leiharbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt, gehört es nicht zu den Mindestanforderungen an die innerbetriebliche Stellenausschreibung iSv. § 93 BetrVG, die Möglichkeit aufzuzeigen, die Bewerbungen an den Arbeitgeber zu richten, um mit diesem - bei entsprechender Auswahlentscheidung - einen Vertrag abzuschließen.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. Juni 2014 - 2 TaBV 3/14 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 93; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über inhaltliche Anforderungen an innerbetriebliche Ausschreibungen von Arbeitsplätzen, die kurzzeitig mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen.