BAG - Beschluß vom 20.04.2005
7 ABR 47/04
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 2 § 27 Abs. 1 S. 3, 5 § 25 Abs. 2 § 19 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 386
BAGE 114, 236
BAGReport 2005, 336
BB 2006, 336
NZA 2005, 1013
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 34/04
ArbG Düsseldorf, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 76/03

Betriebsverfassungsrecht - Freistellungswahl; Erhöhung der Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder während der Amtszeit des Betriebsrats

BAG, Beschluß vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 47/04

DRsp Nr. 2005/12166

Betriebsverfassungsrecht - Freistellungswahl; Erhöhung der Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder während der Amtszeit des Betriebsrats

»Die Erhöhung der Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder während der laufenden Amtszeit des Betriebsrats erfordert die Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder, wenn die ursprüngliche Freistellungswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt ist. Einer vorherigen Abberufung der bisher Freigestellten bedarf es dazu nicht.«

Orientierungssätze: 1. Wird die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder während der laufenden Amtszeit des Betriebsrats erhöht, sind alle freizustellenden Betriebsratsmitglieder neu zu wählen, wenn die Freistellungswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt wurde. Eine vorherige Abberufung der bisher freigestellten Betriebsratsmitglieder nach § 38 Abs. 2 Satz 8, § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG ist nicht erforderlich.