BAG - Beschluß vom 25.05.2005
7 ABR 39/04
Normen:
BetrVG § 14 Abs. 4 § 19 Abs. 1 ; WO § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 126 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 425
BB 2005, 2360
NZA 2006, 116
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 15.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 24/03
ArbG Bamberg, vom 08.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/02

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Unverzügliche Prüfung von Wahlvorschlägen; Unverzügliche Information der Listenvertreter von etwaigen Mängeln eines Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand; Gültigkeit einer aus mehreren Blättern bestehenden Vorschlagsliste

BAG, Beschluß vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 39/04

DRsp Nr. 2005/15088

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Unverzügliche Prüfung von Wahlvorschlägen; Unverzügliche Information der Listenvertreter von etwaigen Mängeln eines Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand; Gültigkeit einer aus mehreren Blättern bestehenden Vorschlagsliste

»1. Nach § 14 Abs. 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Enthält ein Wahlvorschlag eine zu geringe Anzahl von Stützunterschriften, ist er nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig. Befinden sich die Bewerberliste und die Stützunterschriften auf mehreren Blättern, muss eindeutig erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann sich nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben, sondern auch aus sonstigen, den Schriftstücken anhaftenden Merkmalen, zB der Wiedergabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern. 2. Der Wahlvorstand hat am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen Vorkehrungen zu treffen, damit er eingehende Wahlvorschläge möglichst sofort prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel informieren kann. Verletzt er diese ihm nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO obliegende Pflicht, kann dies zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen.«

Orientierungssätze: