BAG - Beschluß vom 05.05.2004
7 ABR 44/03
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1 ; Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO - vom 11. Dezember 2001) § 3 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 53
AuR 2004, 397
BAGE 110, 288
BAGReport 2004, 339
BB 2004, 2136
BB 2005, 108
DB 2004, 1947
NZA 2004, 1285
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 2341/02
ArbG Berlin, vom 30.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 42 BV 14879/02

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Anfechtung; Aushang des Wahlausschreibens bei einem Betrieb mit mehreren Betriebsstätten in ganz Deutschland

BAG, Beschluß vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 7 ABR 44/03

DRsp Nr. 2004/13323

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Anfechtung; Aushang des Wahlausschreibens bei einem Betrieb mit mehreren Betriebsstätten in ganz Deutschland

»Wird das Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl in einem Betrieb mit vielen Betriebsstätten in Deutschland durch Aushang nach § 3 Abs. 4 Satz 2 WO bekannt gemacht, muss grundsätzlich in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt werden. Andernfalls ist die Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar.«

Orientierungssätze: 1. Der Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl erlässt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WO spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 WO ist ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag der Wahl an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. 2. Bei einem Betrieb, der aus 84 Betriebsstätten an 24 Orten Deutschlands besteht, muss grundsätzlich in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt werden, damit alle Wahlberechtigten gleichermaßen die Möglichkeit haben, von dem Inhalt des Wahlausschreibens Kenntnis zu nehmen und von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Verstößt der Wahlvorstand gegen diese ihm obliegende Verpflichtung, ist die Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 anfechtbar.