Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
Der Kläger war 22 Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Aus Anlaß von 34 beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen schloß die Beklagte mit dem Betriebsrat am 23. Oktober 2000 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Der Sozialplan enthält in Teil II ua. folgende Regelungen:
"1. Leistungen bei vorzeitigen Pensionierungen
Mitarbeiter/innen, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen mindestens 57 Jahre und vier Monate alt und älter sind, erhalten ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Leistungen, sofern Anspruch auf Arbeitslosengeldzahlung und anschließend Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld bestehen und sofern ihnen fristgemäß, betriebsbedingt und unter Mitwirkung des Betriebsrates gekündigt worden ist.
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