LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.1998
2 (14) Sa 1417/97
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b § 61 ; TVG § 4 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
AiB 1999, 224
DZWir 1999, 155
NZA-RR 1998, 450
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2479/97

Betriebsvereinbarung: zulässiger Regelungsgehalt - fehlende Öffnungsklausel im Tarifvertrag - Änderung der Rangfolge im Konkurs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.1998 - Aktenzeichen 2 (14) Sa 1417/97

DRsp Nr. 2002/8389

Betriebsvereinbarung: zulässiger Regelungsgehalt - fehlende Öffnungsklausel im Tarifvertrag - Änderung der Rangfolge im Konkurs

1. In einer Betriebsvereinbarung lässt sich jedenfalls dann kein Verzicht auf tarifliche Leistungen regeln, wenn der Tarifvertrag insoweit keine Öffnungsklausel enthält. 2. Ebenso wenig kann mit Hilfe einer solchen Betriebsvereinbarung die Rangfolge der Forderungen im Konkursverfahren geändert werden.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b § 61 ; TVG § 4 Abs. 3, Abs. 4 ;

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 01.07.1974 bei der Firma D AG als Konstrukteur beschäftigt. Am 07.06.1996 wurde über das Vermögen dieser Firma der Konkurs eröffnet. Am 06.06.1996 hatte der Kläger mit der Gemeinschuldnerin einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Er nimmt den Beklagten als Konkursverwalter auf Zahlung der zweiten Hälfte seines zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes 1993/1994 in Höhe von 4.950,71 DM brutto sowie Zahlung der zweiten Hälfte eines tariflichen Anspruchs auf ein 13. Monatseinkommen für 1993/1994 in Höhe von 3.803,-- DM brutto in Anspruch. Er stützt diesen Anspruch auf Ziffer 4 einer zwischen der Gemeinschuldnerin und ihrem Betriebsrat am 15.07.1993 geschlossenen Betriebsvereinbarung in der es heißt: