LAG Berlin - Urteil vom 30.08.2000
17 Sa 582/00
Normen:
BetrVG § 75 ; BGB §§ 242 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FA 2001, 186
NJ 2001, 164
ZTR 2001, 191
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 30523/99

Betriebsvereinbarung: Unwirksamkeit - unzulässiger Inhalt

LAG Berlin, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 17 Sa 582/00

DRsp Nr. 2002/3511

Betriebsvereinbarung: Unwirksamkeit - unzulässiger Inhalt

1. Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach die Entgelthöhe allein von dem Wohnort des Arbeitnehmers an einem bestimmten Stichtag (2. Oktober 1990) abhängt, verstößt gegen § 75 Abs. 1 BetrVG und ist daher unwirksam. 2. Vollzieht der Arbeitgeber die unwirksame Regelung, kann der benachteiligte Arbeitnehmer auch für die Vergangenheit die höhere Vergütung beanspruchen.

Normenkette:

BetrVG § 75 ; BGB §§ 242 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger gleichheitswidrig eine zu geringe Vergütung erhalten hat.

Die Beklagte privatisiert seit 1992 als Nachfolgegesellschaft der Treuhandanstalt land- und forstwirtschaftliche Flächen in den neuen Bundesländern. Sie übernahm die zuvor in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer der Treuhandanstalt. Von ihren ca. 1.100 Mitarbeitern stammen ca. 10 v.H. aus den alten Bundesländern. Alle Mitarbeiter sind in der im Ostteil Berlins gelegenen Zentrale oder in einer der in den neuen Bundesländern gelegenen Niederlassungen der Beklagten tätig.