Die am ... geborene Klägerin ist seit dem 17. März 1980 als Sekretärin bei der Beklagten beschäftigt. Am 5. Dezember 1984 wurde von der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in der es in Ziff. 10.1. unter anderem heißt: "Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden ... spätestens ... mit Vollendung des Monats, in welchem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet." Mit Schreiben vom 21. Juni 1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 1995 hinaus nicht festhalte.
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