LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.05.2011
10 Sa 659/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1216/10

Betriebsvereinbarung; Kündigung; Zulagen - Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Zulagen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 659/10

DRsp Nr. 2011/10718

Betriebsvereinbarung; Kündigung; Zulagen - Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Zulagen

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 5;

Gründe:

I. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat April 2010 eine Zulage in Höhe von 10 % zu seinem Bruttomonatslohn sowie eine Prämie von € 0,15 pro geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen. Die Beklagte hatte diese Leistungen ursprünglich aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 gewährt. Nachdem sie diese Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 mit Schreiben vom 15.12.2009 gegenüber dem Betriebsrat zum 31.03.2010 gekündigt hatte, stellte sie die Zahlungen ein.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass ihm bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung in Nachfolge der Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 ab dem Monat April 2010 fortlaufend monatlich eine Zulage zu seinem Monatslohn in Höhe von 10 % zu zahlen ist,

festzustellen, dass ihm ab dem Monat April 2010 monatlich bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung in Nachfolge der Betriebsvereinbarung vom 15.01.2004 eine Prämie von € 0,15 pro geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.