LAG Köln - Urteil vom 22.07.2010
7 Sa 1283/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6233/08

Betriebsübliche Jahressondervergütung während der Elternzeit; unbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Leistungszweck der Betriebstreue

LAG Köln, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1283/09

DRsp Nr. 2010/18857

Betriebsübliche Jahressondervergütung während der Elternzeit; unbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Leistungszweck der Betriebstreue

1. Ob eine vom Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Übung gewährte Jahressonderzahlung auch für die Dauer einer Elternzeit geschuldet wird, hängt vom Rechtscharakter der Leistung ab: Handelt es sich ausschließlich (wie beim echten 13. Monatsgehalt) oder zumindest auch (wie bei Gratifikationen mit Misch-Charakter) um eine zusätzliche Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen, entfällt der Anspruch während der Elternzeit. Knüpft der Leistungszweck dagegen nur an die Betriebstreue oder andere nicht leistungsbezogene Kriterien an, bleibt er auch während der Elternzeit bestehen. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen liegt nach allgemeinen Grundsätzen beim Arbeitnehmer.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2009 in Sachen

16 Ca 6233/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin während ihrer dreijährigen Elternzeit die betriebsübliche Jahressondervergütung zustand.