BAG - Urteil vom 22.06.2011
8 AZR 204/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 60/09
ArbG Hamburg, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 479/08

Betriebsübergang; Widerspruch bei fehlerhafter Unterrichtung; Verwirkung des Widerspruchrechts

BAG, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 204/10

DRsp Nr. 2011/18431

Betriebsübergang; Widerspruch bei fehlerhafter Unterrichtung; Verwirkung des Widerspruchrechts

1. Entspricht die Unterrichtung des betroffenen Arbeitnehmers über den Betriebsübergang nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB, setzt sie die einmonatige Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB für einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht in Lauf. 2. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann verwirken; denn die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann. 3. a) Der Verwirkungseinwand setzt nicht voraus, dass der Verpflichtete eine konkret feststellbare Vermögensdisposition im Vertrauen auf die Nichtinanspruchnahme getroffen haben muss. b) Die Verwirkung eines Rechts kommt nur in Betracht, wenn die verspätete Inanspruchnahme für die Gegenseite unzumutbar erscheint, was sich jedoch nicht aus wirtschaftlichen Dispositionen des Verpflichteten ergeben muss.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14. Januar 2010 - 7 Sa 60/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 613a;