LAG Berlin - Beschluß vom 04.03.1998
13 Sa 159/97
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 279
BuW 1999, 600
EWiR 1999, 733
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 14413/97

Betriebsübergang: Voraussetzungen bei einem Hotelbetrieb

LAG Berlin, Beschluß vom 04.03.1998 - Aktenzeichen 13 Sa 159/97

DRsp Nr. 2007/8052

Betriebsübergang: Voraussetzungen bei einem Hotelbetrieb

»1. Ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang i.S. von § 613a BGB setzt die Bewahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit und deren Fortführung durch den späteren Betreiber eines Hotels voraus. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der bisherige Hotelinhaber aufgrund einer von den Hotelgrundstückseigentümern durchgeführten Zwangsräumung den Hotelbetrieb stilllegt, dem gesamten Personal kündigt, seine Betriebsgemeinschaft mit den Arbeitnehmern und die dem Betriebszweck dienende Organisation auflöst. 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der frühere Inhaber des Hotels teilweise einen bordellartigen Betrieb, zu dessen Gästen Homosexuelle und Strichjungen gehörten, geführt hat und eine neu gegründete GmbH, deren Gesellschafter ua die Eigentümer des Hotelgrundstücks sind, einen üblichen Hotel- und Beherbergungsbetrieb neu eröffnet. Dadurch ändert sich auch der Betriebszweck des Hotels.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ;

Tatbestand: