LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.1997
11 Sa 136/97
Normen:
AFG § 33 Abs. 1 § 34 Abs. 1 ; AfuU (Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 29.04.1993 i.d.F. der 1. Änderungsanordnung vom 16.03.1994) § 9 Abs. 1 § 10 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; Richtlinie 77/187/EWG ;
Fundstellen:
ARST 1997, 285
ZTR 1998, 41
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 11.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1865/96

Betriebsübergang: Voraussetzungen - Fehlen eines Rechtsgeschäfts

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.1997 - Aktenzeichen 11 Sa 136/97

DRsp Nr. 2002/8498

Betriebsübergang: Voraussetzungen - Fehlen eines Rechtsgeschäfts

Erfüllt ein mit beruflicher Fortbildung/Umschulung befaßtes Unternehmen, dessen Lehrgangsteilnehmer an von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten sog freien Bildungsmaßnahmen nach § 33 Abs. 1 AFG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung - AFuU - vom 29.04.1993 i.d.F. der 1. Änderungsanordnung vom 16.03.1994 (ANBA S. 295) teilnehmen, wegen eingetretener Illiquidität nicht mehr die Förderungsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AFG iVm § 10 AFuU, und setzt deshalb ein anderes Unternehmen, das diese Voraussetzungen erfüllt, die von dem illiquiden Unternehmen begonnenen Kurse mit einem erheblichen Teil von dessen Lehrkräften fort, scheitert ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bzw nach der Richtlinie 77/187/EWG von dem einen auf das andere Unternehmen jedenfalls an einem fehlenden Rechtsgeschäft bzw an einer vertraglichen Beziehung unmittelbar zwischen beiden Unternehmen oder mittelbar über die Bundesanstalt für Arbeit.

Normenkette:

AFG § 33 Abs. 1 § 34 Abs. 1 ;