LAG Hamm - Urteil vom 11.03.2002
8 Sa 1249/01
Normen:
BGB § 196 ; BGB § 242 ; BGB § 613a ; NachWG § 3 ; ZPO § 81 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 155
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 2 Ca 478/99 - 08.05.2001,

Betriebsübergang, Unterrichtung, Verzugslohn, Verjährung, Treu und Glauben, Schadensersatz wegen versäumter Mitteilung eines Betriebsübergangs, Mitverschulden, Widerspruch des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang, Dreiwochenfrist, Kenntnis, Tatsachen, Empfangsvollmacht des Rechtsanwalts

LAG Hamm, Urteil vom 11.03.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 1249/01

DRsp Nr. 2003/4861

Betriebsübergang, Unterrichtung, Verzugslohn, Verjährung, Treu und Glauben, Schadensersatz wegen versäumter Mitteilung eines Betriebsübergangs, Mitverschulden, Widerspruch des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang, Dreiwochenfrist, Kenntnis, Tatsachen, Empfangsvollmacht des Rechtsanwalts

»1. Verklagt der Arbeitnehmer nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozess in Unkenntnis eines zwischenzeitlichen Betriebsinhaberwechsels zunächst den Vertragsarbeitgeber auf Zahlung von Verzugslohn und stellt er sodann - nach Erlangung entsprechender Kenntnis - die Klage auf den Betriebsübernehmer um, so kommt, sofern sich der Betriebsübernehmer erfolgreich und ohne Verstoß gegen Treu und Glauben auf die Verjährungseinrede beruft, eine Schadensersatzhaftung wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung in Betracht. Als Rechtsnachfolger des Betriebsveräußerers muss nämlich der Betriebs-erwerber dafür einstehen, dass der Betriebsveräußerer es entgegen § 3 NachWG versäumt hat, den Arbeitnehmer über die Tatsache des Betriebsübergangs und über Namen und Anschrift des Betriebserwerbers zu unterrichten. Ist der entstandene Schaden - Verjährung der Verzugslohnforderung - durch ein Mitverschulden des Arbeitnehmers veranlasst, findet die Vorschrift des § 254 BGB Anwendung.