LAG Köln - Urteil vom 07.03.2012
9 Sa 1309/11
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 474/11

Betriebsübergang; Umgehung des Schutzes von Arbeitnehmer; Aufhebung des mit dem Veräußerer bestehenden unbefristeten und Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber

LAG Köln, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 1309/11

DRsp Nr. 2012/16856

Betriebsübergang; Umgehung des Schutzes von Arbeitnehmer; Aufhebung des mit dem Veräußerer bestehenden unbefristeten und Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber

1. Es kann eine Umgehung des nach § 613 a BGB bezweckten Schutzes der Arbeitnehmer vorliegen, wenn bei einem Betriebsübergang die beschäftigten Arbeitnehmer durch Veräußerer und Erwerber veranlasst werden, gleichzeitig zu vereinbaren a. die Aufhebung des mit dem Veräußerer bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses und die befristete Einstellung bei einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, und b. den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber, das zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem auch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer und die befristete Einstellung bei der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft wirksam werden sollen. 2. Die Übernahme wird den beschäftigten Arbeitnehmern „verbindlich in Aussicht“ gestellt, wenn die geplante Fortführung des Betriebs ohne Unterbrechung nur mit der ganz überwiegenden Zahl der Stammarbeitnehmer möglich ist.