1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2007 -
2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 15. September 2006 -
3. Der Antrag wird abgewiesen.
Von Rechts wegen!
A. Der Beteiligte zu 1. (Gesamtbetriebsrat) ist der bei der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin) gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten streiten über die Auslegung und Anwendung einer durch Gesamtbetriebsvereinbarung in Bezug genommenen Konzernbetriebsvereinbarung.
Die Arbeitgeberin gehörte bis zum 31. Dezember 2002 zum R-Konzern und ist durch den Verkauf der Gesellschaftsanteile zum 1. Januar 2003 Teil des I-Konzerns geworden. Vor dem Wechsel der Konzernzugehörigkeit schlossen die R AG und der bei ihr gebildete Konzernbetriebsrat am 26. Februar 2002 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eine "freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung zur konzerneinheitlichen Regelung der Betrieblichen Altersversorgung im R-Konzern" (hiernach: KBV). Sie lautet auszugsweise:
"§ 1 Präambel
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|