BAG - Beschluss vom 19.01.2010
3 ABR 19/08
Normen:
BGB § 613a; BetrVG § 75;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 49
ArbRB 2010, 178
DB 2010, 1131
NZA 2010, 968
NZA-RR 2010, 356
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 111/06
ArbG Mönchengladbach, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 35/06

Betriebsübergang; Gleichbehandlung; Betriebsvereinbarung

BAG, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 3 ABR 19/08

DRsp Nr. 2010/7030

Betriebsübergang; Gleichbehandlung; Betriebsvereinbarung

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2007 - 5 TaBV 111/06 - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 15. September 2006 - 7 BV 35/06 - abgeändert.

3. Der Antrag wird abgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a; BetrVG § 75;

Gründe:

A. Der Beteiligte zu 1. (Gesamtbetriebsrat) ist der bei der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin) gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten streiten über die Auslegung und Anwendung einer durch Gesamtbetriebsvereinbarung in Bezug genommenen Konzernbetriebsvereinbarung.

Die Arbeitgeberin gehörte bis zum 31. Dezember 2002 zum R-Konzern und ist durch den Verkauf der Gesellschaftsanteile zum 1. Januar 2003 Teil des I-Konzerns geworden. Vor dem Wechsel der Konzernzugehörigkeit schlossen die R AG und der bei ihr gebildete Konzernbetriebsrat am 26. Februar 2002 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eine "freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung zur konzerneinheitlichen Regelung der Betrieblichen Altersversorgung im R-Konzern" (hiernach: KBV). Sie lautet auszugsweise:

"§ 1 Präambel