BAG - Urteil vom 18.08.2011
8 AZR 313/10
Normen:
BGB § 134; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 291
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 779/09
ArbG Hannover, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 393/08

Betriebsübergang; Endgültiges Ausscheiden aus dem Betrieb als Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrag mit dem Betriebsveräußerer

BAG, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 313/10

DRsp Nr. 2011/21424

Betriebsübergang; Endgültiges Ausscheiden aus dem Betrieb als Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrag mit dem Betriebsveräußerer

Ein Aufhebungsvertrag ist nur dann in Anbetracht eines nachfolgenden Betriebsübergangs wirksam, wenn er auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber gleichzeitig verbindlich in Aussicht gestellt worden war.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Februar 2010 - 7 Sa 779/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand:

In der Revisionsinstanz streiten die Parteien ausschließlich um die richtige Kündigungsfrist für eine dem Kläger betriebsbedingt ausgesprochene Beendigungskündigung. Erstinstanzlich anhängig sind noch davon abhängige Vergütungsansprüche und die Höhe einer Sozialplanabfindung für den Kläger.