SG Stuttgart, vom 22.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 1398/00
Betriebstätigkeit im Inland nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2002 - Aktenzeichen L 8 AL 1583/01
DRsp Nr. 2006/24160
Betriebstätigkeit im Inland nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3SGB III
Voraussetzung für eine Betriebstätigkeit im Inland nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3SGB III ist, dass ein Betrieb als eine Gesamtheit von Personen und Sachen zur Erreichung arbeitstechnischer Zwecke, gleichsam als Mittelpunkt des wirtschaftlichen Betätigungsfeldes des Arbeitgebers, im Inland organisiert ist. Der Betrieb muss den Anforderungen einer gewerblichen Niederlassung i.S. der Insolvenzordnung entsprechen, die ein inländisches Insolvenzverfahren ermöglicht hätte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]