Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.11.2008 - 2 BV 44/08 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten u.a. über die Frage, ob die Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) einen Gemeinschaftsbetrieb bilden.
Die Beteiligte zu 2) ist ein Finanzdienstleister für private Kunden mit Schwerpunkt bei der Absatzfinanzierung von Konsumgütern. Sie beschäftigt ca. 2.000 Mitarbeiter. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der für die Hauptverwaltung und für alle nicht betriebsratsfähigen Zweigstellen und Filialen zuständige Betriebsrat.
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