LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.01.2009
15 TaBV 379/08
Normen:
BetrVG § 1;
Fundstellen:
LAGE § 1 BetrVG 2001 Nr. 2a
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 44/08

Betriebsstruktur bei Personalgestellung im Rahmen konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 15 TaBV 379/08

DRsp Nr. 2009/13500

Betriebsstruktur bei Personalgestellung im Rahmen konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung

Bei bloßer Personalgestellung im Rahmen konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung liegt kein gemeinsamer Betrieb von Entleiher und Verleihunternehmen vor.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.11.2008 - 2 BV 44/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten u.a. über die Frage, ob die Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) einen Gemeinschaftsbetrieb bilden.

Die Beteiligte zu 2) ist ein Finanzdienstleister für private Kunden mit Schwerpunkt bei der Absatzfinanzierung von Konsumgütern. Sie beschäftigt ca. 2.000 Mitarbeiter. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der für die Hauptverwaltung und für alle nicht betriebsratsfähigen Zweigstellen und Filialen zuständige Betriebsrat.